Stellung des Handelsvertreters in Frankreich

Der Handelsvertreter ist ein Vertreter, der selbständig, d. h. ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein, und auf Dauer mit der Verhandlung und unter Umständen auch mit dem Abschluss von Kauf-, Miet- oder Dienstleistungsverträgen im Namen und auf Rechnung eines oder mehrerer Auftraggeber (Produzenten, Industrielle, Einzelhändler, Handwerker oder andere Handelsvertreter) betraut ist.

Die Tätigkeit des Handelsvertreters wird im Allgemeinen von einer natürlichen Person ausgeübt, doch ist dies auch durch ein Unternehmen möglich.

Die Beziehungen zwischen Handelsvertreter und Auftraggeber beruhen auf einer Loyalitäts- und einer gegenseitigen Auskunftspflicht.

Der Handelsvertreter hat seinen Auftrag auf professionelle Art und Weise auszuführen. Der Auftraggeber muss es dem Handelsvertreter ermöglichen, den Auftrag auszuführen.

Stellung des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter muss grundsätzlich in einem bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts seines Wohnorts geführten Spezialregister eingetragen sein (vgl. jedoch unseren Artikel « Die fehlende Eintragung im Spezialregister und der Anspruch auf die Stellung eines Handelsvertreters », Kommentar zum Urteil des Kassationsgerichts vom 7. Juli 2004).

Der Handelsvertreter ist Selbständiger und kein Angestellter. Er kann seine Arbeit folglich frei einteilen.

Er trägt die im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anfallenden Kosten sowie die damit zusammenhängenden Sozial- und Steuerabgaben selbst.

Er kann Unterbevollmächtigte bestellen, die er selbst vergütet und die unter seiner Verantwortung stehen.

Er ist befugt, eine persönliche Tätigkeit auszuüben oder andere Auftraggeber zu vertreten (außer bei Vorliegen einer Exklusivitätsklausel). Es ist ihm jedoch untersagt, ohne Zustimmung seines Auftraggebers ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen zu vertreten oder persönlich eine zum Auftraggeber konkurrierende Tätigkeit auszuüben.

Er ist seinem Auftraggeber gegenüber zur Loyalität und Vertraulichkeit verpflichtet und muss diesem die erforderlichen Auskünfte erteilen (vgl. unseren Artikel « Auskunfts- und Loyalitätspflicht des Handelsvertreters », Kommentar zum Urteil des Kassationsgerichts vom 30. November 2004).

Die Beachtung der Schriftform ist nicht zwingend. Jede Partei kann jedoch einen entsprechenden schriftlichen und detaillierten Vertrag verlangen.

Bedingungen bezüglich der Vergütung

Der Handelsvertreter wird entweder in Form einer Pauschale, oder üblicherweise in Form einer von den Parteien festgesetzten Kommission vergütet.

Dem Handelsvertreter wird im Allgemeinen ein geographisches Gebiet zugewiesen.

Während der Laufzeit des Vertrages hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Zahlung der Kommission, wenn das Geschäft aufgrund seines Zutuns zustande gekommen oder mit der Person geschlossen worden ist, deren Kundenstamm er vorher für Geschäfte dieser Art erworben hatte.

Ist dem Handelsvertreter ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Personengruppe zugewiesen, hat er ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung einer Kommission für alle während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages mit einer aus dieser Gruppe in dem betroffenen Gebiet stammenden Person geschlossenen Geschäfte. Dies gilt selbst dann, wenn er selbst nicht persönlich an dem Geschäft beteiligt war.

Nach Ablauf des Handelsvertretervertrages hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Zahlung seiner Kommission, wenn das Geschäft entweder auf seine Tätigkeit während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages zurückgeht und es innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf dieses Vertrages geschlossen worden ist, oder weil der Dritte seinen Auftrag dem Auftraggeber oder dem Handelsvertreter noch vor Ablauf des Handelsvertretervertrages erteilt hat.

Die Kommission gilt als erworben, wenn der Auftraggeber des Handelsvertreters den Auftrag bzw. die Dienstleistung ausgeführt hat bzw. gemäß dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag hätte ausführen müssen.

Die Kommission gilt spätestens zu dem Zeitpunkt als erworben, wenn der Kunde die Zahlung an den Auftraggeber vorgenommen hat bzw. vorgenommen hätte, wenn der Auftraggeber seine Pflichten erfüllt hätte.

Die Kommission ist spätestens am letzten Tag des Monats des Quartals zu zahlen, in dem sie erworben wurde. Dem Handelsvertreter ist ein Kontoauszug zu übergeben.

Der Handelsvertreter hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung einer Kommission, wenn feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber nicht erfüllt werden wird und dem Auftraggeber die Nichterfüllung nicht angerechnet werden kann.

Beendigung des Vertrages

– Kündigungsfrist

Ist der Handelsvertretervertrag für eine unbefristete Zeit geschlossen worden, kann ihn jede Partei unter Beachtung der geltenden Kündigungsfristen beenden.

Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Vertragsjahr einen Monat, ab Beginn des zweiten Jahres zwei Monate und ab Beginn des dritten sowie in den darauffolgenden Jahren drei Monate.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, fällt das Ende der Kündigungsfrist auf das Ende des jeweiligen Kalendermonats.

Die Parteien sind nicht berechtigt, kürzere Kündigungsfristen zu vereinbaren.

Vereinbaren sie hingegen längere Kündigungsfristen, so kann die für den Auftraggeber geltende Kündigungsfrist nicht kürzer als die für den Handelsvertreter geltende sein.

Die oben genannten Bestimmungen gelten nicht bei Beendigung des Vertrages aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers einer der Parteien oder bei höherer Gewalt.

Der Handelsvertretervertrag kann auch zeitlich befristet werden. Wird ein zeitlich begrenzter Vertrag nach seinem Ablauf weiterhin erfüllt, so gilt er als zeitlich unbefristeter Vertrag.

– Entschädigung bei Vertragsbeendigung

Bei Beendigung des Handelsvertretervertrages durch den Auftraggeber hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf eine seinen erlittenen Schaden ausgleichende Entschädigung.

Der Handelsvertreter kann eine solche Entschädigung auch dann verlangen, wenn er aufgrund eines Fehlers des Auftraggebers den Vertrag zu beenden gezwungen war oder er wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit seine Tätigkeit nicht mehr länger ausüben kann.

Die bei Beendigung des Vertrages zu zahlende Entschädigung muss den vom Handelsvertreter erlittenen Schaden ausgleichen.

Die Rechtsprechung veranschlagt für diesen Schaden im Allgemeinen Kommissionszahlungen in Höhe von zwei Jahren.

Der Handelsvertreter hat jedoch in den folgenden Fällen keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung:

– die Beendigung des Vertrages beruht auf einem schwerwiegenden Fehler des Handelsvertreters,

– die Beendigung des Vertrages geht auf den Handelsvertreter zurück (mit Ausnahme der oben genannten Fälle),

– der Handelsvertreter tritt seine Ansprüche an einen ihm nachfolgenden Dritten ab.

Der Handelsvertreter verliert im Übrigen seinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen Beendigung des Vertrages, wen er dem Auftraggeber nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages mitteilt, dass er seinen Anspruch geltend machen will.

– Wettbewerbsverbotsklausel

Der Handelsvertretervertrag kann eine Wettbewerbsverbotsklausel enthalten. Diese gilt jedoch höchstens für eine Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages (vgl. unseren Artikel « Wettbewerbsverbotsklausel und unlauterer Wettbewerb »).

– Klausel betreffend Zielvorgaben

Handelsvertreterverträge sehen oftmals vom Handelsvertreter zu erreichende Zielvorgaben vor.

Die Tatsache, dass der Handelsvertreter die so vorgegebenen Zielvorgaben nicht erreicht, ist für eine Kündigung des Vertrages ohne Entschädigungszahlung seitens des Auftraggebers nicht ausreichend.

Die Rechtsprechung verlangt in der Tat den Nachweis des Auftraggebers bezüglich eines Fehlers des Handelsvertreters, aufgrund dessen er die Zielvorgaben nicht erreicht hat.

CABINET FOUSSAT, Société d’Avocat / Droit de l’agent commercial / Recht des Handelsvertreters

 

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